So verhinderst du, dass das Girokonto im Notfall oder Erbfall sofort gesperrt wird!
Ein medizinischer Notfall oder ein plötzlicher Todesfall verändert das Leben von Angehörigen von einer Sekunde auf die andere. Neben der Trauer oder Sorge kommt oft ein bürokratischer Schock hinzu: Das Girokonto der betroffenen Person wird von der Bank vorübergehend gesperrt.
Ohne entsprechende Vorsorge können Angehörige weder Miete, laufende Rechnungen noch dringende Beerdigungskosten begleichen. Selbst ein vorliegendes Testament hilft in den ersten Wochen oft nicht weiter, da der Erbschein erst nach Wochen oder Monaten ausgestellt wird.
Die Lösung: Die transmortale Bankvollmacht
Eine sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) stellt sicher, dass eine Vertrauensperson sofort und ohne Verzögerung handlungsfähig bleibt.
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Der feine Unterschied: Eine normale Vorsorgevollmacht wird von Banken nach dem Tod oft kritisch hinterfragt oder gar blockiert. Eine explizite Formular-Vollmacht direkt bei der Bank gilt ab sofort und bleibt auch nach dem Ableben uneingeschränkt gültig.
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Was der Bevollmächtigte darf: Überweisungen tätigen, laufende Daueraufträge verwalten, Rechnungen begleichen und das Konto im Sinne des Vollmachtgebers führen.
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Was der Bevollmächtigte NICHT darf: Ein Testament ändern, das Konto auf den eigenen Namen umschreiben oder im Alleingang den Nachlass auflösen, wenn weitere Erben existieren.
3 Schritte zur sicheren Bankvollmacht
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Termin bei der Bank: Die sicherste Variante ist die Vollmacht direkt auf den Formularen deiner Hausbank (Postbank, Sparkasse, Volksbank etc.).
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Persönliche Legitimation: Der Bevollmächtigte muss sich meist persönlich bei der Bank ausweisen (oder per PostIdent-Verfahren legitimieren).
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Aufbewahrung: Die Vollmacht wird direkt bei der Bank im System hinterlegt. Gib deinen Angehörigen einen Hinweis, bei welchen Banken Konten oder Depotwerte existieren. Packe alle Formulare in die Notfall-Mappe oder einen Mini-Tresor.
Nachtrag:
Auf eine Frage im Forum: Wie ist das, wenn beide gleichberechtigt Kontoinhaber sind? Kann dann auch ein Teil eingefroren werden?
Antwort: Vielen Dank für diese wichtige Frage! Bei einem gemeinsamen Konto (dem sogenannten Oder-Konto), bei dem beide Personen gleichberechtigte Inhaber sind, wird das Konto im Not- oder Todesfall nicht eingefroren. Der überlebende oder handlungsfähige Partner behält weiterhin den vollen Zugriff auf das Konto und kann Rechnungen und Abhebungen wie gewohnt tätigen.
Eine Bankvollmacht ist in erster Linie bei Einzelkonten zwingend erforderlich. Ein kleines Aber gibt es beim Gemeinschaftskonto dennoch: Die gesetzlichen Erben erben den rechnerischen Anteil des Verstorbenen und könnten im Streitfall die Einzeleinzahlung/Abhebung widerrufen. Wer absolute Klarheit will, regelt dies zusätzlich im Testament oder einer Vereinbarung unter Eheleuten.
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